Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Fahrzeugübergabe

Der Mieter Benutzer hat das Fahrzeug mit allem Zubehör und vollem Kraftstofftank in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand nebst Fahrzeugpapiere  übernommen. Beschädigungen bei der Übergabe:

§ 2 Nutzung

Die Vermietung  Überlassung erfolgt an den Mieter/Benutzer bzw. den Vertragsunterzeichner persönlich. Die Nutzung des Fahrzeuges unterliegt den Regeln der Verkehrsordnung  der BRD und darf nicht anderweitig genutzt werden. Der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters  bedürfen:   - Die Überlassung des Fahrzeuges an Dritte  - Fahrten außerhalb des Gebietes der BRD. In keinem Falle gestattet ist eine Verwendung des Fahrzeuges:zur Vermietung an Dritte

zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen oder zu Testzwecken

zur Beförderung gefährlicher Güter

zu Fahrten außerhalb Europas (kein Versicherungsschutz)

das fahren  im  Wald und auf dem Feld ist Verboten

§ 3 Obhutspflicht

Der Mieter Benutzer hat das Fahrzeug sorgsam und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen 

Vorschriften und technischen Regeln einschließlich der Wartungsfristen zu beachten. Der Mieter/Benutzer haftet für den über 

den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschleiß.

§ 4 Verhalten im Schadensfall

Nach einem Schadensfall (Unfall. Diebstahl, sonstige Beschädigung oder Defekt verpflichtet sich der Mieter/Benutzer, den Vermieter 

unverzüglich und umfassend zu unterrichten  Zusätzlich gilt. 

Bei Unfällen hat der Bericht insbesondere Namen und Anschrift sämtlicher beteiligter Personen

und etwaiger Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter/ Benutzer hat eine 

polizeiliche Aufnahme des Unfalles zu veranlassen. Er ist nicht befugt irgendwelche Anerkenntnisse zu 

Schuldfragen abzugeben.

Bei Diebstahl oder sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuges sind unmittelbar alle erforderlichen polizeilichen 

Feststellungen vom Mieter/Benutzer zu veranlassen

Ist das Fahrzeug defekt, erfolgt die Reparatur in Absprache mit dem  Vermieter. Die Wahl der Reparaturwerkstatt 

trifft der Vermieter , der wahlweise berechtigt ist, ein Ersatzfahrzeug zu stellen.

§ 5 Rückgabe

Der Mieter/Benutzer hat das Fahrzeug zum vereinbarten Ende der Mietzeit im selben Zustand wie bei Übernahme einschließlich 

sämtlichem Zubehör und Fahrzeugpapiere am Ort der Übernahme zurückzugeben..  Es wird ausdrücklich klargestellt, daß der 

Gesamte Kraftstoffverbrauch zu l asten des Mieters/Benutzers geht.

§ 6 Zahlungsweise

Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeldes, zuzüglich einer 

Kaution verlangen Der Rest ist bei Rückgabe des Fahrzeuges in bar zu entrichten oder mit der Kaution zu verrechnen.

§ 7 Haftung des Vermieters

Der Vermieter  und dessen Erfüllungsgehilfen haftet , abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten für 

grobes Verschulden (d.h. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). 

Darüber hinaus  haftet er nur soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug - Haftpflicht - Versicherung  im Rahmen der allgemeinen 

Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abgedeckt ist. Für bei der Übergabe  nicht offensichtlich vorhandene Fehler 

oder Störungen des Fahrzeuges und hieraus etwa entstehende Verluste oder Schäden haftet der Vermieter gleichfalls nur bei grobem 

Verschulden.

§ 8 Haftung des Mieters

Benutzer haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen. 

Der Mieter Benutzer haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 

herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol - oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Hat der Mieter/Benutzer 

Unfallflucht begangen oder seine Pflicht gemäß obiger Ziffer 4 diese Bedingungen verletzt so haftet er ebenfalls uneingeschränkt. 

Dies gilt nicht, soweit die Verletzung keinen Einfluß  auf die Feststellung des Schadenstalles hat. 

Der Mieter Benutzer haftet im übrigen für alle Schäden, die bei nicht vertragsgemäßer Nutzung gemäß obiger Ziffern 2 und 3 

entstehen. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

§ 9 Verjährung

Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeuges beginnt, wenn gegen 

den Mieter Benutzer ein Bußgeldverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit der Gewährung von 

Akteneinsicht für den Vermieter. Spätestens aber 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeuges.

§ 10 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters